§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
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Allgemeines
(1)
Alle Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen
von uns angenommen und ausgeführt. Durch Erteilung
von Aufträgen erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen
an. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur
an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit
es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Preise und Zahlung
(1)
Für die uns erteilten Aufträge sind die jeweils
am Tage der Auftragserteilung gültigen Listenpreise
maßgebend. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich
vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert
in Rechnung gestellt.
(2)
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das auf unserem Geschäftpapier bekannt gegebene Konto
zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Erteilung
einer Einzugsermächtigung zum Lastschriftverfahren
kann ein Skonto in Höhe von 3 % vom Rechnungsbetrag
abgezogen werden.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen,
die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
(5) Wir behalten uns von Fall zu Fall vor, insbesondere
bei Sonderanfertigungen, volle oder teilweise Vorauszahlung
zu verlangen.
(6) Die Annahme von diskontfähigen Wechseln behalten
wir uns vor. Vom Fälligkeitstag der Rechnung an wird
der bankmäßige Diskont berechnet. Die Spesen
sind sofort zu bezahlen. Gutschriften über Wechsel
und Schecks gelten stets vorbehaltlich ihrer Einlösung.
Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über
den Betrag verfügen.
(7) Verzugszinsen werden in handelsüblicher Höhe,
mindestens in Höhe von 3% über dem geltenden Basiszins
der Europäischen Zentralbank, in Anrechnung gebracht.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten. Werden Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet
oder liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers spürbar beeinträchtigen (z.B. fruchtlose
Pfändung, Nichteinlösung von Wechseln
oder Schecks, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung
des Vergleichs- oder Konkursverfahrens), so sind sämtliche
Ansprüche, die wir gegen den Besteller haben, sofort
fällig.
Angebote und Lieferungen
Unsere
Angebote sind unverbindlich, bis ein zu den Angebotsbedingungen
erteilter Auftrag von uns bestätigt ist. Alle Angaben
über Ausführung, Maße und Gewichte sind
unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Kann
die Lieferzeit aufgrund von Arbeitskampf oder wegen unvorhersehbarer
unverschuldeter Ereignisse wie Material- oder Energiemangel
oder wegen nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Zulieferungen
trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer nicht eingehalten
werden und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht
verhindert werden, so wird die Lieferfrist um die Dauer
der Behinderung verlängert. Abrufaufträge müssen,
wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines Jahres abgenommen
werden.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Gefahrübergang bei Versendung
Wird
die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so
geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens
mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
(1)
Es gilt eine allgemeine Gewährleistungsfrist von 24
Monaten ab Verkauf an den Käufer. Die Gewährleistung
erfolgt nach Wahl von uns durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
(2) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
(3) Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen.
Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb
von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
Gewährleistungsansprüche für nicht rechtzeitig
gerügte Mängel sind ausgeschlossen.
(4) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
(5) Die Bearbeitung uns eingesandter Teile übernehmen
wir nach bestem Wissen und Können, haften jedoch bei
Bruch oder sonstiger Beschädigung des Materials nur,
falls diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits
zurückzuführen sind, und auch nur höchstens
bis zu den vereinbarten Bearbeitungskosten des betreffenden
Materials, nicht jedoch für das Material selbst. Die
Mängelhaftung wird begrenzt auf den Lieferwert unserer
Erzeugnisse. Jede weitergehende Haftung - insbesondere Ansprüche
auf Ersatz von weitergehenden
Schäden - wird ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen
Kontosaldos vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Schecks und Wechsel werden erst bei ihrer Einlösung
endgültig gutgeschrieben. Der Besteller ist berechtigt,
die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern,
zu verarbeiten und/oder zu verbinden. Er tritt bereits jetzt
bis zur Höhe des Kontosaldos alle aus der Weiterveräußerung
oder der Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Forderungen
und Rechte an uns ab, bzw. überträgt das Eigentum
an der neuen Sache an uns. Die
Einziehung der Forderungen ist dem Besteller gestattet,
solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Im
Falle der Pfändung der Ware durch Dritte ist der Besteller
verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und
uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug,
bleibt das Recht unberührt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt
vom Vertrag. Erkenntnisse und technische Daten, die bei
der Entwicklung von im Bestellerauftrag zu fertigenden Produkten
von uns erarbeitet wurden, bleiben stets unser Eigentum,
selbst wenn dem Besteller von uns dafür anteilige Kosten
in Rechnung gestellt
werden.
Sonstiges
(1)
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
(3) Wir sind berechtigt, Ansprüche auch am gesetzlichen
Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. In diesem
Fall ist der Besteller verpflichtet, unsere Kosten der Rechtsverfolgung
und Zwangsvollstreckung einschließlich der Kosten
und Gebühren der eingeschalteten Rechtsanwälte
auch dann zu erstatten, wenn sie nach den Bestimmungen des
Ortsrechts nicht erstattet werden.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben
die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung
eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung
am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand: April 2009 
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